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   RG, 25.01.1932 - III 977/31   

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https://dejure.org/1932,359
RG, 25.01.1932 - III 977/31 (https://dejure.org/1932,359)
RG, Entscheidung vom 25.01.1932 - III 977/31 (https://dejure.org/1932,359)
RG, Entscheidung vom 25. Januar 1932 - III 977/31 (https://dejure.org/1932,359)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Unter welchen Umständen begeht ein Rechtsanwalt, der beauftragt ist, den Gläubigern seines Auftraggebers in ihrer Gesamtheit einen außergerichtlichen Vergleich anzubieten, Parteiverrat, wenn er nach dem Scheitern des Vergleichsversuchs die Forderung eines Gläubigers ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 66, 103
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Karlsruhe, 19.09.2002 - 3 Ss 143/01

    Parteiverrat: Vertretung eines Ehepartners nach Beratung beider Eheleute über die

    Auf die Frage, ob ein solches Verhalten nach standesrechtlichen Gesichtspunkten billigenswert ist, kommt es hier nicht an (BGH AnwBl 1955, 69; zustimmend Schönke/Schröder-Cramer a.a.O. Rdnr. 15; vgl. auch RGSt 14, 364, 379; 66, 103; BGHSt 5, 301, 309).

    Auch die in der Entscheidung BGHSt 5, 301, 305 bis 309, 312 aufgestellten Grundsätze führen unter den besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalls dazu, dass der Angeklagte in Anbetracht der am 02.12.1998 mit beiden Eheleuten ausdrücklich besprochenen Interessen- und Auftragsabgrenzung (vgl. zur Auftrags- und Aufgabenbegrenzung auch RGSt 66, 103, 104; 71, 231, 234 f.) mit Recht davon ausging, dass ein die Pflichtwidrigkeit begründender Gegensatz der ihm hierbei anvertrauten Interessen jedenfalls bei der Geltendmachung des Getrenntlebensunterhaltes und des Kindesunterhaltes mit Schriftsatz vom 22.01.1999, der bereits Gegenstand der Besprechung vom 02.12.1998 war, nicht gegeben war.

    Die Besprechung kann mithin auch nicht als Vergleichsbemühung des Angeklagten zur Beilegung eines Streites zwischen den Eheleuten (vgl. hierzu etwa RGSt 62, 289, 292; 66, 103, 105; BGHSt 4, 80, 82; 15, 332, 336, 337; NStZ 1982, 331, 332; Schönke/Schröder-Cramer a.a.O. § 356 Rdnr. 19, 8 a.E.) eingeordnet werden oder als Mediation zur Schlichtung und Vermittlung, deren Scheitern bzw. Beendigung der weiteren Beratung oder Vertretung einer der Parteien in derselben Angelegenheit entgegenstünde (vgl. OLG Karlsruhe NJW 2001, 3197; Feuerich/Braun a.a.O § 43 a Rdnr. 65, Henssler AnwBl 1997, 129 f.).

  • BGH, 12.05.1955 - 3 StR 73/55

    Rechtsmittel

    Die Revision kann nicht durchdringen mit ihrem unter Bezugnahme auf die Entscheidung RGSt 66, 103 erhobenen Angriff, die Rechtssache, in der der Angeklagte für L. aufgetreten sei, sei erledigt gewesen, als die N. den Angeklagten zu ihrer Unterstützung herangezogen habe.

    Diese Frage und die weitere, ob der in RGSt 66, 103 vertretenen Ansicht gefolgt werden kann, bedürfen indes keiner Entscheidung; denn der Angeklagte ist noch anderweitig für L. tätig geworden.

    Dabei kann unter Umständen Anlass bestehen, die auf den Inhalt der Entscheidung RGSt 66, 103 gestützte Verteidigung des Angeklagten zu würdigen, sofern er den Begriff des Interessengegensatzes verkannt haben kann (BGHSt 5, 284).

  • BGH, 11.01.1955 - 2 StR 328/54

    Rechtsmittel

    Unter diesem Gesichtspunkt sind - wie schon das Reichsgericht hervorgehoben hat (RGSt 66, 103) - Fälle denkbar, in denen mit der Erledigung eines bestimmten Auftrages auch sein Gegenstand, d.h. die betreffende Rechtssache zu bestehen aufhört.

    Anders ist die Sache jedoch dann zu beurteilen, wenn zwischen dem Angeklagten und Dr. S. ein über den Auftrag zum Vertragsentwurf hinausgehendes Treueverhältnis (vgl RGSt 66, 103) zustandegekommen war, durch welches der Angeklagte auch in die sachlichrechtlichen Verhältnisse an der Praxiseinrichtung eingeweiht worden war.

  • BGH, 20.11.1952 - 4 StR 850/51
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  • BGH, 20.09.1956 - 3 StR 168/56

    Rechtsmittel

    An dieser Bindung änderte der Umstand nichts, daß bei Übernahme des Auftrags der späteren Kläger sein zu Frau K. bestehendes Auftragsverhältnis erloschen war (RGSt 45, 305, 62, 289 [294]; 66, 103 [104]).
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